Magdeburg, 23.3.2017
Wie uns die Leistungsgesellschaft Haus & Grund mitteilt, gibt es zu den „haushaltsnahen Dienstleistungen“ ein neues Anwendungsschreiben des Finanzministerium (Az: IV C8 – S 2296-b/07/10003:008, DOK: 2016/1021450). Kurzfassung hier …
Insbesondere für Wohnungseigentümergemeinschaften wird damit der bisherige Bearbeitungsengpass beseitigt, der durch die Terminzwänge zur Vorlage der Steuerklärung entstand.
Nunmehr können die „haushaltsnahen Dienstleistungen“ und die „Handwerkerleistungen“ im Jahr der Beschlussfassung über die Jahresabrechnung in der Steuererklärung angesetzt werden. Auf die Randzahlen 47 und 48 wird besonders verwiesen.
Fazit: Die Kosten des Jahres 2016 werden in 2017 beschlossen. Somit können Sie vom Wohnungseigentümer in der Steuererklärung für das Jahr 2017 angesetzt werden, obwohl sie in 2016 angefallen sind.